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Satzung und Vereinsjugendordnung

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Die Abteilung Bogenschießen ist eine von derzeit 72 Abteilungen der Sportgemeinschaft Bergmann-Borsig e. V. Als bloße Abteilung eines Vereins benötigt sie keine eigene Satzung. Daher gilt die Satzung der SG Bergmann-Borsig in unserer Abteilung im Analogieschluß. Gleiches gilt für die Vereinsjugendordnung.

Die Satzung und die Vereinsjugendordnung können hier als pdf heruntergeladen werden:BB-Satzung

 

SATZUNG
der SG Bergmann-Borsig e. V.

§ 1 Sitz, Name, Geschäftsjahr

  1. Der Sportverein hat seinen Sitz im Bezirk Pankow von Berlin.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er trägt den Namen „SG Bergmann-Borsig e. V.“
  3. Der Gerichtsstand ist Berlin-Pankow.
  4. Das Vereinszeichen besteht aus den Buchstaben BB, die von zwei Energieklammern umschlossen sind. Das Vereinszeichen sollte von den Vereinsmitgliedern und Vereinsangehörigen bei öffentlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen an der Sportkleidung getragen werden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt durch Ausübung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das betrifft sowohl die regelmäßige Teilnahme am Ligabetrieb, die Beteiligung an Wettkämpfen und den kontinuierlichen Trainingsbetrieb als auch freizeitsportliche Aktivitäten.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder bzw. Vereinsangehörige haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge oder Spenden werden beim Ausscheiden des Mitglieds (bzw. Vereinsangehörigen) oder der Auflösung des Vereins nicht erstattet.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung des Vereins

  1. Der Verein unterhält für jede Sportart, für die durch entsprechende Beteiligung von Mitgliedern und Vereinsangehörigen ein berechtigtes Verlangen besteht, eine Abteilung mit selbstständiger Haushaltsführung, wenn sie sich aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen selbst erhalten kann.
  2. Seit Gründung des Vereins werden folgende Sportarten betrieben: Allgemeiner Sport, Winterschwimmen, Bogenschießen, Handball, Kegeln, Tennis, Leichtathletik, Turnen, Gymnastik, Tischtennis, Volleyball, Badminton, Kampfsport, Freizeit- und Gesundheitssport.
  3. Die Mitglieder der Abteilungen wählen alle drei Jahre ihre Leitung, die mindestens aus drei Mitgliedern besteht. Eine Erweiterung der Abteilungsleitung ist zulässig. Alle gewählten Mitglieder der Abteilungsleitung sind stimmberechtigt.
  4. Die Abteilungsleitung ist dem Präsidium verantwortlich. Sie soll mindestens einmal im Vierteljahr, darüber hinaus bei gegebener Veranlassung durch den Abteilungsleiter oder dessen Beauftragten einberufen werden. Präsidiumsmitglieder haben das Recht, an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    • a) aktiven Mitgliedern
    • b) fördernden Mitgliedern
    • c) Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und im Besitz der bürgerlichen Rechte ist. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gelten als Vereinsangehörige.
  3. Fördernde Mitglieder können Einzel- oder juristische Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen und fördern, ohne sich aktiv zu beteiligen.
  4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Höchste Auszeichnung ist die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden. Zuständig für die Ernennung ist das Präsidium auf Antrag der Abteilungen.
  5. Für die Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Durch die Unterschrift der Antragsteller (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren der gesetzliche Vertreter) erkennen sie die Satzung des Vereins an.
  6. Wird durch ein Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch gegen die Aufnahme erhoben, so ist diese vor dem erweiterten Präsidium zu begründen. Gibt das erweiterte Präsidium dem Einspruch statt, so wird die Aufnahme ohne Berufung abgelehnt. Im Falle der Aufnahme in den Verein wird die einmalige Aufnahmegebühr nach Maßgabe des entsprechenden Beschlusses des erweiterten Präsidiums vom Verein erhoben.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft), Auflösung oder Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) muss durch schriftliche Information an den jeweiligen Abteilungsleiter des Vereins erfolgen. Bei Vereinsangehörigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ist die Kündigung nur durch die gesetzlichen Vertreter wirksam.
  8. Vereinseigentum, das sich im Besitz des kündigenden Mitgliedes befindet, ist spätestens ein Monat vor Eintritt des Kündigungszeitpunktes zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist Schadenersatz in Höhe des Neuwertes zu leisten.
  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Präsidium beschlossen werden, wenn die Voraussetzungen (§ 4) nicht mehr gegeben sind, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  10. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten entscheidet der Abteilungsvorstand über den Ausschluss.

§ 5 Finanzen

  1. Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Die Beiträge der Abteilungen an die SG sind Jahresbeiträge, die im ersten Quartal des laufenden Jahres zu entrichten sind.
  3. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.
  4. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
  5. Die Abteilungen haben eine eigene Haushaltsführung. Sie können für ihren Bereich Sonderbeiträge festsetzen, die dem Präsidium mitzuteilen sind.
  6. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festlegen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Jedem Mitglied stehen die sportlichen, kulturellen und fürsorglichen Einrichtungen des Vereins sowie alle Übungsstätten und Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung.
  2. Betätigt sich ein Mitglied in mehreren Abteilungen, so ist für jede Abteilung der festgesetzte Beitrag zu entrichten.
  3. Für Beiträge besteht Bringepflicht. Mitglieder und Vereinsangehörige sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.
  4. Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Zerstörungen oder Beschädigung von Vereinseigentum sowie aller Sport- und Übungsstätten ist das Mitglied schadenersatzpflichtig. Bei Vereinsangehörigen haftet der gesetzliche Vertreter.
  5. Für den Verein besteht keine Haft- und Ersatzpflicht, insbesondere auch nicht für abhanden gekommene oder gestohlene Kleidungsstücke bzw. Wertsachen in den Sporthallen, auf Sportplätzen oder Übungsstätten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das erweiterte Präsidium
  3. Das Präsidium
  4. Das geschäftsführende Präsidium nach § 26 BGB
  5. Die Kassenprüfer